Geschäftsbedingungen der UNILUX AG
§ 1 Geltung
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese beziehen. Soweit dies nicht ausdrücklich im Vertrag abweichend vereinbart ist, gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Bestellungen sind verbindlich und können durch uns mit einer Frist von zwei Wochen bestätigt werden. Der Vertrag kommt hiernach erst mit Gegenbestätigung durch schriftliche Freigabe des Bestellers zustande.
3. Der Vertrag kann vom Besteller bis zum Beginn der Produktion gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung hat der Besteller für bereits aufgewandte Kosten und entgangenen Gewinn 15% des Nettowarenwertes zu zahlen. Dieser Betrag ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Schaden nachweisen; er ist niedriger anzusetzen, sofern der Besteller nachweist, dass als Folge der Vertragsaufhebung ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Bereits angefallene Vertreterprovisionen sind als gesonderter Schaden hinzuzurechnen.
§ 3 Lieferung
1. Liefertermine werden von uns nur als “ca.“-Termine angegeben und sind grundsätzlich unverbindlich. Sie stellen nur bei ausdrücklicher Bestätigung einen Fixtermin dar.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit Eingang der schriftlichen Gegenbestätigung des Bestellers entsprechend dem von uns in der Auftragsbestätigung vorgegebenen Formular.
3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In diesen Fällen sind wir ferner zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
4. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen (z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Besteller trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften nur dann nach den gesetzlichen Bestimmungen für Lieferverzug, wenn dieser auf schuldhaften Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In diesem Fall ist der Schadenersatzanspruch ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk oder am vereinbarten Auslieferungsort. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen und zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht
erteilt worden sind.
7. Frachtfreie Lieferungen erfolgen nur auf ausdrückliche Vereinbarung und gegebenenfalls an das Lager des Bestellers. Wünscht der Besteller die Lieferung an die Baustelle, so bleibt deren Berechnung vorbehalten.
8. Das Abladen ist Sache des Bestellers. Soweit auf Wunsch des Bestellers unser Personal beim Abladen behilflich ist, handelt der jeweilige Mitarbeiter ausdrücklich im Auftrag des Bestellers und auf dessen Risiko.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Zahlung innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung können 2 % Skonto abgezogen werden, soweit das Konto des Bestellers sonst keine offenen Forderungen ausweist.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Annahme kann von uns jederzeit ohne Begründung abgelehnt werden. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zu zahlen. Eine Verpflichtung zur rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. Mit der Entgegennahme von Wechseln und Schecks ist eine Stundung nicht verbunden.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allein uns.
§ 6 Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierbei ist auch
verpackte Ware zu untersuchen.
Rügen sind spätestens binnen 10 Tagen ab Lieferung der Ware oder
bei Mängeln, die trotzt ordnungsgemäßer Untersuchung erst später
erkannt werden können, ab Erkennbarkeit der Mängel schriftlich uns
gegenüber geltend zu machen.
2. Alle Waren oder Teile hiervon, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann erst nach dreimaliger vergeblicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgegangen werden.
3. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Regressanspruch) längere Fristen vorschreibt. Der Besteller hat Mängel nach Auftreten uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Es gelten die unter Abs.1 geregelten Rügefristen
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers im jeweils betroffenen Vertragsverhältnis nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.
5. Für die Gelegenheit zur Nacherfüllung gilt eine angemessene Frist als vereinbart. Diese Frist beträgt mindestens 15 Werktage (ohne Samstage) ab Eingang der schriftlichen Mangelrüge.
6. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, de nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Roh- und Zusatzstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. Oberflächenabweichungen oder Farbschwankungen. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bezüglich von Proben und Mustern bleiben zudem technische Weiterentwicklungen und entsprechende Abweichungen vorbehalten.
7. Die Waren dürfen bei erkennbaren Mängeln und Falschlieferungen nicht weiter verarbeitet, vermischt oder eingebaut werden. Vor Weiterverarbeitung ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung entfallen die Gewährleistungsansprüche.
8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferniederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
9. Sofern der Besteller im Rahmen der Gewährleistung Schadenersatzansprüche geltend macht, haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich den Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10. Wir haften zudem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen der fehlgeschlagenen Nacherfüllung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 7 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt,
Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch
des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet
werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht
verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten Dritter (nachfolgend Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von
uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem
Kunden innerhalb der allgemeinen Gewährleistungsfrist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 9.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle der Schutzrechtsverletzung gelten die sonstigen Regelungen zur Gewährleistung im Übrigen analog.
§ 9 Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
folgenden Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen,
soweit nachfolgend nicht Abweichendes geregelt wird.
2. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen unser Unternehmen
ist unabhängig vom Rechtsgrund und vom Inhalt des Anspruchs
ausgeschlossen.
Für die Abtretung von Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften
bleibt die Ausnahmeregelung des § 354 a HGB unberührt.
§ 11 Beratung
1. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages, sie
sind im Einzelfall nur unverbindlich. Abweichendes gilt nur im Rahmen
der Bestätigung in den Auftragsbestätigungen.
Sie entheben den Besteller nicht von der Verpflichtung einer sach- und
fachgemäßen eigenen Prüfung und Verarbeitung der gelieferten
Waren.
2. Von uns gelieferte Konstruktions- und Einbauvorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und ähnliches bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
§ 12 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für Lieferung, auch frachtfreie, und für Zahlung ist Salmtal.
3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist unser Geschäftssitz, sofern der Besteller Kaufmann ist. Wir sind jedoch in jedem Fall berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
